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Grundschuld löschen: Das muss man unbedingt wissen

Wer für den Immobilienkauf einen Kredit aufgenommen hat, der muss diesen im Grundbuch eintragen lassen. Wurde der Kredit vollständig zurückgezahlt, lassen die meisten Hauseigentümer die Grundschuld wieder löschen. Doch wann kommt eine Löschung infrage? Und wann ist es logisch, die Grundschuld zu behalten?

Grundschuld löschen: Das muss man unbedingt wissen
Grundschuld löschen: Das muss man unbedingt wissen


Warum erfolgt eine Eintragung der Grundschuld im Grundbuch?

Bei einer Immobilienfinanzierung verlangen die Banken in der Regel einen Eintrag ins Grundbuch. Sollte der Eigentümer zahlungsunfähig sein, können sich die Kreditgeber durch die Eintragung ins Grundbuch absichern. Jedoch wird die Grundschuld nicht einfach gelöscht, wenn der Kredit vollständig abbezahlt wurde. Vielmehr muss sich der Eigentümer um die Löschung der Grundschuld kümmern. Beantragt der Eigentümer keine Löschung, bleibt die Grundschuld weiterhin bestehen.

Wurde der Kredit vollständig getilgt, schickt die Bank eine Löschungsbewilligung als Bestätigung der gezahlten Abschläge zu. Mit der Löschungsbewilligung geht der Eigentümer zum Notar seines Vertrauens. Der Notar sorgt dafür, dass die Löschung der Grundschuld veranlasst wird. Die Löschung an sich muss das Grundbuchamt durchführen.

Das spricht für eine Löschung der Grundschuld

Für eine Löschung der Grundschuld spricht der Verkauf einer Immobilie. Schließlich möchte in der Regel kein Käufer eine Immobilie erwerben, die mit einer Grundschuld belastet ist. Bevor man sich nun für einen kompetenten Immobilienmakler entscheidet, der sich mit dem Verkauf der Immobilie beschäftigt, sollte man die Löschungsbewilligung einem Notar übergeben. Der Notar kümmert sich um die Löschung beim Grundbuchamt. Laut dem Immobilienmakler aus Wolfsburg muss die Bestellungsurkunde der Grundschuld genau durchgelesen werden, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Es gibt nämlich eine Gefahr, die in der Grundschuld steckt.

In einem Absatz wird nämlich explizit darauf verwiesen, dass man sich der Zwangsvollstreckung über das ganze Vermögen unterwirft. Sind mehrere Immobilieneigentümer beteiligt, kann dies zu Streitigkeiten führen. Schließlich müssen sich alle Eigentümer an den Schulden eines einzelnen beteiligen. Nicht selten geht damit sogar der Verlust der Immobilie einher. In diesem Fall ist es sinnvoll, die Grundschuld aus dem Grundbuch löschen zu lassen.

Diese Gründe sprechen gegen eine Löschung der Grundschuld

Sobald man seine Immobilie nicht verkaufen möchte, sollte man es sich überlegen, die Grundschuld löschen zu lassen. Lässt man die Grundschuld einfach stehen, wird sie nach Ende der Tilgung zur Eigentümergrundschuld. Die Eigentümergrundschuld kann man erneut verwenden, wenn man ein anderes Finanzierungsvorhaben plant. Möchte der Eigentümer später ein Darlehen aufnehmen, um eine Modernisierung des Objekts vorzunehmen, kann er dies ganz einfach mit dieser Grundschuld erledigen. Schließlich muss er auch für das Darlehen zur Modernisierung eine Sicherheit anbieten.

Ein weiterer Grund, weshalb man die Grundschuld im Grundbuch stehen lassen sollte, sind die Kosten, die mit einer Löschung anstehen. Obwohl die Löschungsbewilligung an sich nichts kostet, fallen für den Notar und das Grundbuchamt Kosten für die Löschung an. Entscheidet man sich gegen eine Löschung, fallen auch keine Kosten an. Bleibt die Grundschuld bestehen, kann diese auch für den Kauf einer neuen Immobilie sinnvoll sein. Eine Aktivierung der Grundschuld ist in diesem Fall zwingend erforderlich.

So funktioniert die Löschung aus dem Grundbuch

Hat man alle Abschläge für den Kredit bezahlt, bekommt man von der Bank eine Löschungsbewilligung als Bestätigung für die vollständige Tilgung. Mit dieser Bewilligung kann man die Löschung der Grundschuld vornehmen. Die Löschungsbewilligung legt man dem Notar vor. Dieser kümmert sich um die Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt. Da eine Löschung der Grundschuld einen gewissen Aufwand erfordert, muss man sich auf eine Gebühr einstellen.

Demnach stellen unter anderem der Notar und auch das Grundbuchamt eine Rechnung aus. Die Gebühren betragen jeweils 0,2 Prozent der eingetragenen Grundschuld. Ob man sich nun für oder gegen eine Löschung der Grundschuld entscheidet, ist jedem Eigentümer selbst zu überlassen. Wichtig ist jedoch, dass man sich vorher ausführlich informiert und sich gegebenenfalls einen Berater an die Seite holt.

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