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Fallstricke bei einer Badrenovierung vermeiden

Neue Fliesen und ein schöneres Waschbecken würden durchaus besser aussehen. Doch die Badrenovierung als Mieter hat ihre Tücken. Ein neues WC einbauen, Fliesen überstreichen oder die Duschkabine ersetzen - diese Arbeiten sind für viele Mieter selbstverständlich, schließlich möchten sie sich in ihrer Mietwohnung wohlfühlen.
Bevor sich Mieter, ohne große Gedanken zu machen, in eine Badrenovierung stürzen, sollten sie wissen, dass vorher die Einwilligung des Vermieters notwendig ist. Schließlich ist es seine Wohnung und nicht die des Mieters.

Mietminderungsansprüche: Streit mit dem Vermieter
Es ist verständlich, wenn Mieter nicht mit dem Zustand ihres Badezimmers einverstanden sind. Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch, dass die Wohnung in dem Zustand erhalten bleibt, indem er sie zu Vertragsbeginn gemietet hat. Ist dies nicht der Fall, kann er unter Umständen die Miete mindern oder Schadenersatz verlangen. In diesem Fall schuldet ihm der Vermieter, dass er entsprechende Maßnahmen zur Instandhaltung und -setzung einleitet.

Das Wasser muss zum Beispiel die strengen Regelungen der Trinkwasserverordnung einhalten. Die Höhe der angemessenen Mietminderung liegt in der Hand des Richters. Aus diesem Grund lassen sich keine konkreten Daten zur angemessenen Höhe der Mietminderung angeben.

4 Urteile zur Badsanierung mit Mietminderung
Eine wichtige Information vorab: Die nachfolgenden Urteile dienen lediglich zur Orientierungshilfe. Jedes Gericht handelt anders und kann durchaus eine völlig andere Entscheidung treffen als ein anderes. Dies beweist auch ein Urteil des AG Charlottenburg (MM 1996, 455): Infolge umfangreicher Bauarbeiten, zu denen der Ausbau des Dachgeschosses, die Erneuerung der Wasservorsorgung, Installation einer neuen Heizungsanlage sowie Bau- und Fassadenarbeiten eine Mietminderung von 100 Prozent für berechtigt angesehen.

Es wird schnell klar, dass Urteile eine grobe Orientierungshilfe sein sollen. Maßgebend sind letztendlich die Umstände in jedem Einzelfall sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung. In allen Fällen liegt die Aufgabe, die Miete angemessen herabzusetzen, zunächst beim Mieter. Dieser sollte sich mit seinem Vermieter auch verständigen. Nur wenn keine Einigung erfolgt, muss ein Richter die angemessene Minderungsquote festlegen. Wer sich diesen mühevollen Prozess ersparen möchte, sollte lieber nach dem Grundsatz Geben und Nehmen einen Kompromiss finden.

Die nachfolgenden Beispiele hingegen hielten es für angemessener, vor Gericht eine Lösung zu finden:
Beschreibung des Falls Mietminderung Urteil
3 Tage Badsanierung, erschwerter Zugang, Benutzbarkeit leicht eingeschränkt 20 Prozent LG Berlin, 10.07.1998 - 64 S 21/98
Verlegung von Rohren und Leitungen, erheblicher Schmutz und Lärm 10 Prozent LG Berlin, 13.01.2004 - 64 S 334/03
Ausfall des Warmwasserboilers, Badezimmer somit nicht gebrauchbar 15 Prozent AG München, 10.01.1991 - 232 C 37276/90
Eingefrorehene Rohre und Wasserleitungen im Bad, nicht funktionierender Durchlauferhitzer 10 Prozent LG Berlin, Urt.v. 08.11.1994, 64 S 189/94


Schönheitsreparaturen: Was Mieter verlangen können
Sollte der Mieter Instandsetzungsarbeiten verlangen, muss er sich darauf einstellen, dass er diese zahlen werden muss. Vermieter haben nämlich das Recht, diese Kosten auf ihren Mieter überwälzen. Als Schönheitsreparaturen werden alle Arbeiten angesehen, die durch eine normale Abnutzung der Wohnung entstehen. Diese unkomplizierten Arbeiten lassen sich relativ einfach und kostengünstig mit Farbe, Gips und Tapete ausführen.

Der Zustand der Badewanne ist immer wieder ein klassischer Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Wenn sie lediglich unansehnlich und stumpf ist, dann liegt eine normale Nutzung vor, für die eine Instandsetzung - entweder eine neue Beschichtung oder der Austausch der Wanne - fällig wird.

Modernisierung: Wenn der Mieter den Heimwerker spielt
Auch wenn der Vermieter das Recht hat, dass seine Wohnung in dem Zustand bleibt, in der er sie vermietet hat, gibt es einige rechtliche Maßnahmen, die Mieter ausführen dürfen. Das Anbohren von Badkacheln - außerhalb der Fugen zumindest - ist immer wieder umstritten, meist aber erlaubt. Große Änderungen, ohne die Zustimmung des Vermieters, sind dagegen unzulässig. Ein Vermieter muss seine Zustimmung auch nicht geben, wenn er dies nicht wünscht.

Anders sieht es aus, wenn der Vermieter aufgrund eines Mangels aktiv werden muss, zum Beispiel für eine behindertengerechte Nutzung des Badezimmers nach § 554a BGB.

Umgekehrte Rollenverteilung: Wenn der Vermieter sanieren möchte
Wenn es zur Modernisierung des Badezimmers kommt, sei es durch den zuvor genannten Fall zum Thema Barrierefreiheit oder aus einem anderen Grund, stellen sich Mieter berechtigterweise die Frage, welche Duldungspflicht sie besitzen. Mieter müssen gemäß § 554 Abs 1 BGB jede Maßnahme dulden, die nötig ist, um die Mietsache zu erhalten. Es kann durchaus vorkommen, dass eine Reparatur zusammen mit einer Modernisierung nötig wird. In diesem Fall ist von modernisierenden Instandsetzungsmaßnahmen die Rede. Diese Maßnahmen sind nach § 554 Abs. 3 BGB mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Sollte es nicht zu einer Ankündigung kommen, muss der Mieter diese nicht dulden (LG Berlin, Urteil vom 1. Februar 1994, Az: 64 S 136/93).

Auch wenn Mieter eventuelle Reparaturen und Modernisierungen dulden muss, besteht für ihn keine Mitwirkungspflicht. Es ist die Aufgabe des Vermieters, sich um alle notwendigen Arbeiten zu kümmern. Dennoch müssen Mieter eine vorübergehende Einwirkung auf die Einrichtung und das Mobiliar dulden - dazu gehören auch Staub, Dreck und andere Unannehmlichkeiten. In puncto Möblierung und Einrichtung treffen den Mieter ebenfalls Duldungspflichten. Zur Erleichterung der Arbeiten darf er die Einrichtung abmontieren und Möbel zur Seite räumen - er muss es aber nicht.

Das Trostpflaster des Mieters ist die bereits angesprochene Mietminderung gemäß § 536 BGB, für die es aber keine allgemeinen Richtlinien oder Regellungen gibt. Wie hoch diese ausfällt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Quelle: stilartmoebel.de
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