« zurück zur Liste

Parkett in der Mietwohnung verlegen – nur mit Zustimmung des Vermieters?

In unserem eigenen Zuhause möchten wir uns wohlfühlen. Um eine tolle Atmosphäre in unserem Heim zu schaffen, kümmern wir uns um die entsprechenden Verschönerungsmaßnahmen am liebsten selbst.

Foto: breather-187923 / unsplash.com


Wir greifen zur Farbrolle, tapezieren die Wände, werten die Wohnung mit hochwertigen Rollläden auf oder tauschen den alten Teppich durch Parkett aus. Bei Mietwohnungen sind derartige Renovierungsaktionen aber mit Vorsicht zu genießen. Viele geplante Veränderungen in der Mietwohnung sollten mit dem Vermieter abgesprochen werden. Andernfalls könnte ein böses Erwachen drohen.

Große Veränderungen müssen mit dem Vermieter abgesprochen werden

Bei der Frage, welche Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung in Eigenregie durchgeführt werden dürfen, sind sich viele Mieter unsicher. Dabei gilt hier ein ganz einfacher Grundsatz: Alles, was die Bausubstanz der Wohnung oder des Hauses verändert, darf nicht ohne Absprache mit dem Vermieter erledigt werden. Ein derartiger Eingriff in die Bausubstanz ist jedoch bei vielen Renovierungsvorhaben erforderlich, wie etwa:
  • Bei einem barrierefreien Badumbau
  • Beim Einziehen von Zwischenwänden
  • Beim Anbringen von Holzverkleidungen
  • Beim Montieren eines neuen Fliesenspiegels in der Küche 
  • Beim Einbau einer neuen Heizung
Schon das Streichen bestehender Fliesen oder der Einbau eines Türspions stellt ohne Absprache mit dem Vermieter ein Risiko dar. Werden die Arbeiten ohne Zustimmung durchgeführt, so kann der Vermieter verlangen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. In vielen Fällen ist das nicht möglich oder mit einem hohen Aufwand verbunden und kann daher sehr teuer werden. Was viele Mieter nicht wissen: Selbst die Erneuerung eines Fußbodens ist schon mit einem Eingriff in die Bausubstanz der Wohnung verbunden. Es ist demnach nicht ohne Absprache mit dem Vermieter erlaubt, einfach den alten Teppich herauszureißen und gegen Parkett zu tauschen.
 
Parkett hat viele Vorteile – Das weiß auch der Vermieter
 
Fakt ist allerdings auch, dass es kaum Vermieter geben wird, die sich dagegen aussprechen werden, wenn ein Mieter seinen alten Teppich durch Parkett ersetzen möchte. Ein widerstandsfähiger Parkettboden hat schließlich viele Vorteile: 
 
„Ganz natürlich, schön warm, sehr langlebig und extrem attraktiv – das alles ist Parkett. Der Klassiker unter den Bodenbelägen bringt Wohlfühl-Atmosphäre in jeden Wohnraum.“ (Quelle: markenboden.de)
Im Gegensatz zu Teppich ist Parkett pflegeleichter, langlebiger, hygienischer, allergikerfreundlicher und attraktiver. Über diese Vorteile wissen auch die meisten Vermieter Bescheid. Wenn ein Mieter daher fragt, ob er den alten Teppich- oder PVC-Boden gegen qualitatives Parkett austauschen darf, stellt sich kaum ein Vermieter quer, schließlich handelt es sich dabei um eine Aufwertung der Wohnung. Allerdings heißt das nicht, dass man generell Parkett verlegen darf, ohne zuvor den Vermieter um Erlaubnis zu bitten. Das könnte unter Umständen böse enden.
 
Ohne vorherige Absprache kann der Vermieter den Urzustand zurückverlangen
 
Es kann zum Beispiel vorkommen, dass der Mieter eigenmächtig den Teppich aus dem Wohnzimmer entfernt und gegen Parkett austauscht. Dann hat der Vermieter das Recht, seine Wohnung bei Auszug des Mieters im Urzustand – also mit dem ursprünglichen Teppich – zurückzuverlangen. Wenn der alte Bodenbelag schon lange entsorgt wurde, muss ein neuer Teppich gekauft werden. Für diese Kosten kommt dann der Mieter auf. Dabei ist es egal, ob die Wohnung mit Parkett einen höheren Wert gehabt hätte, denn der Vermieter sitzt rechtlich gesehen in diesem Fall am längeren Hebel.
 
Renovierungspläne immer schriftlich mit dem Vermieter abstimmen
 

Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte daher alle Renovierungs- und Sanierungspläne mit seinem Vermieter abstimmen. Ob er diesen Plänen zustimmt, liegt in der Regel in seinem eigenen Ermessen. Lediglich wenn die Wohnung erst durch die Maßnahmen bewohnbar wird oder wenn die Umbauten erforderlich sind, um sie auf den aktuellen technischen Stand zu bringen, muss der Vermieter seine Zustimmung geben. In solchen Fällen werden die Arbeiten aber meist ohnehin persönlich vom Vermieter in Auftrag gegeben. 
Sofern ein Vermieter sich damit einverstanden erklärt, dass der Mieter den Teppich- oder PVC-Belag durch hochwertiges Parkett austauscht, bedeutet das aber noch lange nicht, dass der Vermieter auch die Kosten trägt. Sofern es keine entsprechenden Absprachen gibt, kommt der Mieter selbst für die Kosten auf. Er kann bei einem späteren Auszug nur darauf hoffen, dass der Vermieter einen Teil der Investitionskosten erstattet. Die Pflicht dazu hat der Vermieter jedoch nicht.
 
Es gab schon Fälle, in denen die Wohnung in den Urzustand zurückversetzt werden musste, obwohl der Vermieter zunächst sein mündliches Einverständnis gegeben hatte. Aus diesem Grund sollten solche Renovierungs- und Sanierungsabsprachen immer schriftlich getroffen werden. Auch die genaue Aufteilung der Kosten kann dabei bestimmt werden.
 
Und wenn der Vermieter die Renovierungspläne ablehnt?
 
Sofern der Vermieter nicht erlaubt, die Renovierungspläne durchzuführen, muss der Mieter das akzeptieren. Wer keine Lust hat, bei jeder gewünschten Renovierung vom Vermieter Steine in den Weg gelegt zu bekommen, sollte überlegen, ob er ewig mieten oder doch lieber kaufen möchte. Als Hauseigentümer hat man bei der Wahl des Bodenbelags dann auch völlig freie Hand.

468865
« zurück zur Liste