Exposé

Objektart: Einzelhandel » Miete
Standort: Einzelhandel » Deutschland » Sachsen » Chemnitzer Land (Kreis) » Limbach-Oberfrohna

Turmpassage! BEATE PROTZE IMMOBILIEN


Das Wichtigste auf einen Blick:

Objektnummer: 8260462

Preise

Miete für das Objekt Auf Anfrage
Nebenkosten 2,5 €
 

Flächen

Gesamtfläche 517 m²
Ladenfläche 450 m²
Verkaufsfläche 450 m²
Fläche teilbar ab 300 m²
 

Objekt Adresse

09212 Limbach-Oberfrohna

Sonstige Angaben

Baujahr 1882
Verfügbar ab ab sofort

Objektbeschreibung

Die Fußgängerzone Turmpassage hat eine wichtige Verbindungs- und Ankerfunktion für das alte und neue Stadtzentrum. Sie liegt in frequentierter Lage und besitzt eine hervorragende Anbindung an das ÖPNV-Netz.

In unmittelbarer Umgebung befindet sich die Stadtbibliothek, das Esche-Museum und eine Großsporthalle.

Mieter im Objekt sind zum größten Teil Dienstleister aus der Gesundheits- und Fitnessbranche wie z. B. Fachärzte, Gesundheitspraxen und Fitness- sowie Wellnessstudios.

In den zu vermietenden Einheiten sind verschiedene Nutzungskonzepte wie z. B. ein Drogeriemarkt oder Sanitätsbedarf möglich.

Ausstattung

- ebenerdiger Zugang
- sanitäre Anlagen
- Lagermöglichkeiten
- Büro
- Personalraum
- Fliesenboden
- Stellplätze am Objekt

Lage des Objektes

Limbach-Oberfrohna ist eine Große Kreisstadt im Landkreis Zwickau im Südwesten des Freistaates Sachsen, die am 1. Juli 1950 durch Zusammenschluss der Städte Limbach und Oberfrohna gebildet wurde.

Die nächst größeren Stadt sind Chemnitz (ca. 15 km), Leipzig (ca. 72 km) und Dresden (ca. 80 km).

Das hier angebotene Objekt liegt in der Turmpassage, unmittelbar im Stadtzentrum.

Sonstige Informationen

Baujahr: 1882 Wir freuen uns auf Ihren Anruf! Ihr Ansprechpartner: Philipp Hennig Beate Protze Immobilien GmbH Hüblerstraße 1 01309 Dresden Tel.: 0351 43612 30 Fax: 0351 43612 40 info@beate-protze-immobilien.de www.beate-protze-immobilien.de Gern offerieren wir Ihnen weitere Gewerbeflächen. Lassen Sie sich von unserem Rund-um-Service überzeugen. Rufen Sie uns einfach an. Energieeinsparverordnung: Laut § 16 Abs. 5 EnEV 2014 sind kleine Gebäude und Baudenkmäler von den Verpflichtungen eines Energieausweises befreit.