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Grunderwerbsteuererhöhung zum 1. Juli 2015

Das Land Brandenburg hat nun endgültig entschieden, die Grunderwerbsteuer am 01. Juli 2015 von 5,0 auf 6,5 Prozent anzuheben. Damit reiht es sich neben dem Saarland, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein in die Riege der Bundesländer ein, die bei der Grunderwerbsteuer den Höchstsatz verlangen.
Brandenburg verlangt knapp ein Drittel mehr Geld
Mit der Verteuerung um fast ein Drittel, kann das Land Brandenburg seine Einnahmen durch die Grunderwerbssteuer voraussichtlich beträchtlich steigern. Denn schon mit der Steuererhöhung im Jahre 2011 von 3,5 auf 5,0 % erwirtschaftete das Land jedes Jahr Mehreinnahmen zwischen 40 und 55 Millionen Euro. Die erneute Erhöhung der Grunderwerbsteuer trifft vielfach auf Kritik der Wohnungsbau- und Immobilienverbände. So stehe diese Entwicklung in einem starken Gegensatz zu den Bemühungen von Bund und Ländern flächendeckend für bezahlbare Immobilien zu sorgen.

Kontinuierliche Erhöhung innerhalb der letzten Dekade
Seit der Neuregelung der Grunderwerbsteuer im Jahre 2006 dürfen die Bundesländer die Höhe des Steuersatzes selbst festlegen. Die Freistaaten Bayern und Sachsen sahen bisher von einer Erhöhung ab und halten an der schon vor 2006 geltenden Bemessungsgrundlage von 3,5 % fest. Alle anderen Länder haben innerhalb der letzten Dekade ihre Grunderwerbssteuer stetig erhöht.

Den höchsten Steuersatz mit 6,5 % weisen Schleswig-Holstein, das Saarland, Nordrhein-Westfalen und bald auch Brandenburg auf. In diesen Ländern zahlt man fast doppelt so viel an Steuern als in Bayern und Sachsen. Wer sich beispielsweise ein Grundstück im Wert von 150.000 Euro kauft, bezahlt im Saarland 9.750 Euro Grunderwerbsteuer und in Sachsen nur 5.250 Euro.

Wer muss überhaupt Grunderwerbsteuer bezahlen?
Die Grunderwerbsteuer, kurz GrESt, wird beim Erwerb einer Immobilie (Grundstück, Haus, Wohnung) fällig. Der Käufer bezahlt zwischen 3,5 und 6,5 % vom Kaufpreis, je nachdem in welchem Bundesland der Kauf getätigt wird, an das zuständige Finanzamt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schenkungen, der Verkauf an in gerader Linie direkt Verwandter oder Erbschaften. Hier greift die Erbschaftsteuer.

Wer bei einem Neubau Geld sparen möchte, sollte darauf achten, dass zwei separate Kaufverträge, einer für das Grundstück und einer für den Hausbau, angelegt werden. Denn so zahlt man nur auf den Grundstückspreis die Grunderwerbsteuer und nicht auf den gesamten Baupreis. Dabei sollte man auch darauf achten, dass beide Verträge mit einem zeitlichen Abstand voneinander entstehen, da das Finanzamt andernfalls trotzdem ein „einheitliches Vertragswerk“ darin sehen kann.

Wenn man ein schon bebautes Grundstück kauft, dann kann man bewegliche Zusätze aus dem Kaufpreis herausrechnen lassen, um die Grunderwerbsteuer zu senken. Denn als Immobilie zählt nur, was mit dem eigenen Grund und Boden verbunden ist. Bewegliche Ausstattung wie ein Kamin, eine Sauna, eine Einbauküche, ein Gartenhäuschen oder ein Carport zählen also nicht zur eigentlichen Immobilie. Dafür möchte das Finanzamt allerdings Belege sehen, weswegen man schon beim Kauf nachfragen sollte, ob Originalrechnungen für diese beweglichen Zusätze noch existieren. Wer wissen möchte, wie hoch die Grunderwerbsteuer in seinem Bundesland ausfällt und wieviel er für seinen Grundstückspreis an Steuern bezahlen muss, der hat auf HausXXL die Möglichkeit, kostenlos seine Grunderwerbsteuer hier zu berechnen.
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