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Handwerkerrechnungen bei der Steuererklärung berücksichtigen

Schöner Wohnen und dabei kräftig Steuern sparen? Ja, das ist möglich. Sowohl Eigenheimbesitzer als auch Mieter können das Finanzamt an den Handwerkerkosten beteiligen. Eine Überlegung, die sich bezahlt macht: Winken doch bei Spitzensteuersätzen von 42 bis 45 Prozent satte Steuerersparnisse. Geschickt geplant lassen sich so die Zahlungen an das Finanzamt um bis zu 1.200 Euro senken.
Um den Handwerkerlohn bei der Einkommenssteuererklärung oder bei der Lohnsteuererklärung berücksichtigen zu können, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Es lohnt sich, diese bereits bei der Beauftragung des Handwerkers zu kennen, denn im Nachhinein lassen sich Änderungen meist nur schwer vornehmen.

Diese Vorgaben stellt das Finanzamt


Es muss sich um eine selbstgenutzte Immobilie handeln. Die wichtigste Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass die Handwerkertätigkeiten in einer selbstgenutzten Wohnung, einem selbstgenutzen Eigenheim oder Garten ausgeführt werden, und der Auftrag vom Steuerpflichtigen nicht als Vermieter oder Geschäftsmann, sondern als Privatperson vergeben wird.

Die Arbeiten müssen der Renovierung, Verschönerung oder der Wiederherstellung dienen. Die Schaffung von neuem Wohnraum oder neuer Nutzfläche wird vom Finanzamt nicht gefördert. Wohl beteiligt sich der Staat jedoch an Arbeiten, die dazu dienen, bereits bestehenden Wohnraum zu renovieren, oder an der Wiederherstellung bereits vorhandener Nutzfläche. Hierzu gehören auch die Einrichtung mit Haushalts- und Elektrogeräten.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Stellt eine Privatperson auf ihrem Garten eine neue Laube auf, so sind die Kosten, die für die Errichtung der Laube anfallen, nicht von der Steuer absetzbar. Wird eine bestehende Laube jedoch mit Holzschutzfarbe angestrichen, so lassen sich verschiedene in diesem Zusammenhang stehende Kosten steuermindernd berücksichtigen.

Welche Arbeiten werden vom Finanzamt anerkannt?


Hier ein kleiner Überblick der Kosten, die in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden können:
  • Erneuerung und Reparaturarbeiten an Fassade oder Dach
  • Pflasterarbeiten im Eingangsbereich
  • Verlegung neuer Bodenbeläge
  • Erneuerung von Fenstern und Türen
  • Malerarbeiten
  • Modernisierung von Küche und Bad
  • Erneuerung von Fenstern und Türen
  • Gebühren für den Schornsteinfeger und Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage
  • Reparaturarbeiten an Haushaltsgeräten
  • Gartenarbeiten

Welche Kosten können angesetzt werden?


Mit einigen Ausnahmen lässt sich bei allen aufgeführten Arbeiten jedoch in der Regel nur der Handwerkerlohn absetzen. An den notwendigen Materialien wie Farbe, Holz, Fenster, Türen und so weiter beteiligt sich das Finanzamt normalerweise nicht. Eine Ausnahme besteht jedoch für Verbrauchsmaterialien und für die Entsorgung von Abfällen. Die Kosten können bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 EUR pro Jahr mit 20 Prozent direkt von der Einkommenssteuerschuld abgesetzt werden – wodurch eine Steuerersparnis von bis zu 1.200 EUR möglich ist.

Darauf müssen Sie achten


Nur Überweisungen werden vom Finanzamt anerkannt: Handwerkerrechnungen, die bar beglichen werden, erkennt das Finanzamt nicht an. Auch bei vergleichsweise geringen Beträgen müssen die Kosten mit dem Überweisungsbeleg nachgewiesen werden.

Ein getrennter Ausweis der Lohn- und Materialkosten ist für die Steuererklärung erforderlich. Bitten Sie Ihren Handwerker, Lohn- und Materialkosten getrennt auf der Rechnung auszuweisen. Auch eine pauschale Aufteilung von Lohn- und Materialkosten ist möglich. Vom Finanzamt anerkannt werden die Kosten für den Handwerkerlohn, inklusive der ausgewiesenen Mehrwertsteuer.

Die Arbeiten müssen im eigenen Haushalt ausgeführt werden. Nimmt ein Handwerker Haushaltsgeräte, Fenster oder Türen mit in seine eigene Werkstatt, um sie dort zu bearbeiten, lehnt das Finanzamt den Einkommenssteuerabzug ebenfalls ab. Es lohnt sich daher, sich auf der Rechnung auch dokumentieren zu lassen, wo die Arbeiten ausgeführt wurden – und zwar vor Ort im selbst genutzten Eigenheim oder in der eigenen Wohnung.

Das Datum der Zahlung ist für den Steuerabzug entscheidend. Ist der Höchstbetrag von 1.200 EUR in einem Jahr bereits ausgeschöpft, lohnt es sich, einen Teil der Arbeiten in einem anderen Steuerjahr anzusetzen. Da für den Steuerabzug entscheidend ist, wann die Handwerkerrechnung bezahlt wurde, teilen Sie nach Möglichkeit die Zahlungen auf zwei verschiedene Steuerjahre auf.

Auch Arbeiten am Eigenheim und an Ferienwohnungen im Ausland werden steuerlich gefördert – wenn sie sich innerhalb der Europäischen Union befinden. Vergessen Sie nicht, Arbeiten an ihrem Feriendomizil bei der Steuererklärung anzugeben, so es sich auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums befindet. Ein Hinweis: Auch Liechtenstein, Norwegen und Island fallen unter das vom Finanzamt anerkannte Territorium.

Vor und nach dem Umzug


Mieter, die ihre Wohnung beim Auszug renovieren lassen, können die Handwerkerlöhne bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Auch lassen sich Renovierungsarbeiten bereits absetzen, wenn der Umzug in die neue Wohnung noch nicht stattgefunden hat.

Spezielle Steuerspartipps für Mieter


Nicht nur Kosten für Schönheitsreparaturen, die selbst in Auftrag gegeben wurden, können vom Mieter abgesetzt werden, auch die Nebenkostenabrechnung enthält zahlreiche Positionen, die bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden können. So können Mieter zum Beispiel die folgenden Kosten aus der Nebenkostenabrechnung von der Einkommenssteuer absetzen:
  • Hauswartskosten
  • Kosten für den Schornsteinfeger
  • Hausreinigung
  • Aufzugs- und Heizungswartung
  • Kosten für den Schneeräumdienst

Alternative Steuersparmöglichkeiten


Auch Kosten für die Reparatur der Waschmaschine oder des Fernsehers können von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Alternativ zu den Handwerkerrechnungen besteht jedoch auch noch die Möglichkeit, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und für die Beschäftigung von Minijobbern in der Steuererklärung geltend zu machen. Hierzu gehören zum Beispiel die Arbeiten einer Haushaltshilfe, aber auch Gartenarbeiten oder die Betreuung von pflegebedürftigen Personen können als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Hierbei kann ein Höchstbetrag von zur Zeit 4.000 Euro (20 % von bis zu 20.000 Euro Arbeitslohn), beziehungsweise für die Beschäftigung von Minijobbern bis zu 510 Euro jährlich von der Steuer abgesetzt werden. Selbstverständlich kann eine Rechnung jeweils nur einmal geltend gemacht werden.

Alle Dienstleistungen zusammengenommen, können Inhaber einer selbstgenutzten Immobilie oder Mieter in einer selbstgenutzten Mietwohnung also jährlich bis zu 5.710 Euro an Steuern sparen, wenn sie die oben aufgeführten Ratschläge beherzigen.

Das Wichtigste noch einmal zusammengefasst


  • Die Arbeiten müssen im eigenen Haushalt durchgeführt worden sein.
  • Es werden nur bargeldlose Zahlungen vom Finanzamt anerkannt.
  • Die Überweisungsträger müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Auf den getrennten Ausweis von Arbeits- und Materialkosten achten.
  • Für den Steuerabzug ist das Datum der Zahlung ausschlaggebend.
  • Es gelten folgende Höchstbeträge:
    Handwerkerrechnungen: 20 % von 6.000 Euro
    Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % von 20.000 Euro
    Minijobber: 510 Euro jährlich

Interessante Urteile zum Thema sind unter anderem unter den Aktenzeichen Az. 13 K 55/08 vom Finanzgericht München und Az. VI R 61/10 durch den Bundesgerichtshof getroffen worden.

Für alle, die nicht die genannten Voraussetzungen erfüllen, kann es sinnvoll sein, einmal zu prüfen, ob die Kosten nicht doch noch auf anderem Wege in die Einkommenssteuererklärung einfließen können. Dies kann zum Beispiel unter Umständen der Fall sein, wenn die Kosten in einem beruflichen Kontext, wie zum Beispiel für die Renovierung eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers oder für die Reparatur eines beruflich genutzten Elektrogerätes (Computer, Drucker etc.) angefallen sind. Die Belege sollten daher in jedem Fall gut aufgehoben werden.

Quelle: http://www.steuererklaerung-2014.com/handwerkerrechnungen-beruecksichtigen/
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