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Erwerbsnebenkosten wirklich neu geregelt?

Wer in der Vergangenheit eine Immobilie erworben hat, zahlte in den meisten Bundesländern auch die Maklercourtage in voller Höhe. Dies geschah völlig unabhängig davon, ob er als Käufer einen Makler mit der Suche nach einer Immobilie beauftragt hat oder ob er das Angebot eines Maklers, der vom Verkäufer mit dem Verkauf beauftragt wurde, aufgegriffen hat. Einige wenige Makler bewarben ihre Objekte mit der Aussage „courtagefrei für den den Käufer“.
Bildnachweis: Esther Stosch / pixelio.de

Dieser Sachverhalt hatte zwei Hintergründe:
  • Das Objekt war schwer verkäuflich und der Eigentümer wollte es auf jeden Fall verkaufen, übernahm daher die Courtage selbst.
  • Der Verkäufer übernahm die Courtage. Das Objekt war aber so gut zu verkaufen, dass diese in den Kaufpreis eingebunden werden konnte.

Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Maklerprovision soll die Courtage künftig von demjenigen getragen werden, der den Makler beauftragt. Was für den Käufer nach einer deutlichen Entlastung, immerhin ist die Rede von durchschnittlich fünf Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis, aussieht, kann aber ein Trugschluss sein.

Das Einpreisen wird die Regel werden
Der Verkauf einer Immobilie stellt einen Vorgang dar, dessen Ziel es ist, einen möglichst hohen Profit zu erwirtschaften. An diesem Gedanken ist absolut nichts Unanständiges. Wer auf dem Flohmarkt alte CDs verkauft, möchte auch möglichst viel verdienen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verkäufer, sofern sie den Maklerauftrag erteilt haben, bemüht sein werden, zumindest einen Teil der Courtage auf den Kaufpreis aufzuschlagen. Für den Makler ändert sich auf den ersten Blick nichts, allerdings sieht die Neuregelung auch eine Anpassung der Rechtslage an das Fernabsatzgesetz vor. Hier müssen die Vermittler fürchten, dass sie ihre Provision verlieren, wie der Nachrichtensender n-tv berichtet. Es ist unstrittig, dass hier noch Nachbesserungen erfolgen müssen, andernfalls Immobilienmakler Gefahr laufen, nur noch unentgeltlich zu arbeiten.

Einpreisen – Vor- oder Nachteil?
Für den Käufer einer selbst genutzten Immobilie ändert sich im Grunde nichts. Ob er die Courtage als Erwerbsnebenkosten direkt an den Makler zahlt oder im Rahmen des Kaufpreises zumindest teilweise entrichtet, bleibt sich am Ende gleich. Einzig die Eigenkapitalformel für eine solide Finanzierung „20 Prozent Eigenmittel zuzüglich der Erwerbsnebenkosten“ ändert sich unter Umständen, da die Erwerbsnebenkosten bei einer eingepreisten Maklercourtage deutlich niedriger ausfallen. Potenzielle Erwerber haben auf der Seite http://www.hypostar.de die Möglichkeit, die Unterschiede für sich einmal auszurechnen. Für den Erwerber einer fremd vermieteten Immobilie hat die eingepreiste Maklercourtage ebenfalls keine Auswirkung. Wurde sie bislang im Rahmen der Erwerbsnebenkosten auf den Kaufpreis aufgeschlagen, so steckt sie jetzt bereits im Kaufpreis. Auf die Höhe der Afa hat dies ebenfalls keine Auswirkung.

Die Praxis wird zeigen, dass der Gesetzgeber zwar eine Entlastung der Käufer und Mieter erreichen wollte, dies aber eher im Bereich der Vermietung Folgen haben wird. Aber auch hier gehen die Experten davon aus, dass die Vermieter die Courtage auf die Miete aufschlagen werden. Der Wille der Bundesregierung, hier klarere Verhältnisse zu schaffen, war zwar vorhanden, allerdings wird der Markt seine eigenen Wege finden, wie er damit umgehen wird.
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