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Grundstück kaufen Völklingen-Fenne: nur noch ca. 3.600 qm Gewerbegrundstück im Gewerbepark in Völklingen-Fenne, Preis: 35 ,-- € / qm

  • Objektart:
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  • Objektadresse:
  • » 66333 Völklingen-Fenne
  • immobilien.de Nr.: 2973912
  • Objekt Nr.: 433

Fakten zum Objekt

Preise
» Kaufpreis 35 EUR
Flächen
» Grundstücksfläche 3.600 m²

Courtage

3,57 % (vom Kaufpreis incl. MwSt.)

Objektbeschreibung

Im Gewerbepark Völklingen-Fenne sind noch wenige Grundstücke zu haben. Der Gewerbepark liegt an der Hausenstraße/ Klarenthalerstraße.
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Gem. § 8 Bau NVO wird ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt.
Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbetetrieben.
GE1: Zulässig sind:
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Tankstellen
Vergnügungsstätten
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO und § 1 Abs. 6 BauNVO werden Anlagen für sportliche Zwecke im Bebauungsplan ausgeschlossen. Weiterhin werden Betriebe der Branchen Bau- und Wertstoffrecycling im Plangebiet ausgeschlossen.
Die zur inneren Erschließung des Gebietes dienenden Straßen, Wege und Plätze sind allgemein zulässig (auch innerhalb des Pflanzstreifens.).
GE2: Zulässig sind:
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Tankstellen
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
Gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 BauNVO werden Anlagen für sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten vom Bebauungsplan ausgeschlossen. Weiterhin werden Spielhallen sowie Betriebe der Branchen Bau- und Wertstoffrecycling als unzulässig festgesetzt. Die zur inneren Erschließung des Gebietes erforderlichen Straßen, Wege und Plätze sind allgemein zulässig.
2.Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Grundflächenzahl
Für das Gewerbegebiet wird gem. § 19 Abs. 4 BauNVO eine maximale Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt.
Höhe baulicher Anlagen
Die Firsthöhe (bei Flachdach Gebäudehöhe) wird auf maximal 8,00 m begrenzt. Bezugspunkt ist die Oberkante der fertigen Straßendecke in Höhe der Gebäudemitte. Untergeordnete Dachaufbauten wie klimatische Anlagen sind von dieser Festsetzung ausgenommen.
Bauweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Bau GB
Gem. § 22 Abs. 3 BauNVO wird im Gewerbegebiet (GE) eine abweichende Bauweise festgesetzt, die dadurch definiert wird, dass eine Gebäudelänge von 50 m überschritten werden darf.
Überbaubare Grundstücksfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Gem. § 23 Abs. 3 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt.
Stellplätze und Nebenanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Gem. § 12 Abs. 6 BauNVO sind Garagen und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, auch soweit der Bebauungsplan für sie keine besonderen Flächen festsetzt. Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO können innerhalb des Baugebietes allgemein zugelassen werden. Dies gilt ebenso für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht § 14 Snd. 1 BauNVO Anwendung findet.
Verkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt (siehe Plan).
Grünfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Im Bebauungsplan wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt (siehe Plan).
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern gem. § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB
Geländemodellierungen sind soweit zulässig, wie es für die Herstellung einer ebenen Geländefläche notwendig ist.
Fläche oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Für den Flächenbereich III gilt: Die Bodenverunreinigungen sind durch eine Aushubmaßnahme zu beseitigen. Nach dem Aushub ist der Sanierungsbereich frei zu messen. Bei der Sanierung fällt Aushubmaterial >Z2 an, welches als gefährlicher Abfall einer gesonderten Entsorgung zugeführt werden muss.
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sowie Erhalt von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB
Im Textteil sowie in der Planzeichnung werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt, auf denen Gehölze anzupflanzen bzw. vorhandene Gehölze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB zu erhalten und zu integrieren sind.
In der Planzeichung ist ein ca. 10 m breiter Grünstreifen entlang des Geländeversprungs im nördlichen Plangebiet sowie 5 m bzw. 3 m breite Grundstückseingrünung im Osten entlang der Klarenthaler Straße festgelegt. Die dort vorhandenen standortgerechten Gehölze sind in die Neupflanzung zu integrieren. Standortfremde Gehölze sind zu entfernen. Der zentrale Grünstreifen kann für Erschließungsmaßnahmen (Zufahrt zwischen nördlicher und südlicher Gewerbefläche) unterbrochen werden. Zur Grundstückseingrünung (-einfriedung) eignen sich insbesondere schnittverträgliche Gehölzen, wie Feldahorn, Hainbuche, Weißdorn und Liguster.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten. Je 100 qm nicht überbauter Grundstücksfläche ist mindestens 1 Hochstamm und 5 Sträucher gemäß der im Bebauungsplan aufgeführten Pflanzenliste zu pflanzen. Für Neuanpflanzungen innerhalb es Geltungsbereiches sind standortgerechte, einheimische Gehölze zu verwenden.
Es Weiteren werden Verkehrsgrünfläche sowie öffentliche Grünflächen entlang der Klarenthaler Straße festgesetzt. Diese sind standortgerecht zu bepflanzen. Vorhandene standortgerechte und gesunde Gehölze sind zu erhalten und in die Neuplanung zu integrieren. Innerhalb des Verkehrsgrüns sind Zufahrten allgemein zulässig.
Bei flächenhaften Anpflanzungen ist folgende Dichte der Bepflanzung anzustreben:
Sträucher: Raster 1,00 m x 1,00 m
Heister/Hochstämme Raster 1,50 m x 1,50 m
Höhe:
Sträucher: mind. 2 x v. H 60 100 cm, Heister: mind. 2 x v. H 125 150 cm,
Hochstamm: 2 x v. StU 10 12 cm
Pflanzliste (nicht abschließend)
Bäume: Acer campestre (Feldahorn), Acer platanoides (Spitzahorn), Aesculus hippocastanum (Rosskastanie), Carpinus betulus (Hainbuche), Castanea sativa (Esskastanie), Obstbäume i. S., Prunus avium (Vogelkirsche), Quercus petraea (Traubeneiche), Quercus robur (Stileiche), Sorbus aucuparia (Eberesche), Tilia cordata (Winterlinde)
Sträucher: Cornus sanguinea (Hartriegel), Corylus avellana (Hasel), Ligustrum vulgare (Liguster), Rosa i. S., Obststräucher i. S., Sambucus nigra (Schwarzer Holunder), Viburnum opulus (Schneeball), Ctategus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn), Salix sp. (Strauchweiden i. S.), Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
Gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB muss der im Gutachten bezeichnete Flächenbereich III als erheblich belasteter Boden gekennzeichnet werden. Nach erfolgter ordnungsgemäßer Sanierung ist diese Kennzeichnung nicht mehr zu berücksichtigen.
Nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 6 BauGB
Denkmalschutz
Die Werkhalle der ehemaligen Fenner Glashütte ist gem. Denkmalliste des Saarlandes als Einzeldenkmal geschützt.

Ausstattung

ca. 3600 qm á 35 , - - € / qm

Lage

Stadtteil Fenne
Fenne, der kleinste Stadtteil Völklingens, hat in seiner rund 300 - jährigen Geschichte seinen Charakter mehrfach verändert. Das ursprüngliche Feuchtgebiet (fenni bedeutete im Althochdeutschen Sumpf) war zunächst von den Fürstenhausener Bauern als Nachtweide ihres Viehs genutzt worden. Vom frühen 18. Jahrhundert an befand sich hier der Fenner Hof, dessen Stallungen, Wohnhäuser und Ländereien bis in die sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts erhalten blieben und erst dann den industriellen Ansiedlungen weichen mussten. Im Jahre 1812 ließ Napoleon die Karlsbrunner Glashütte nach Fenne verlegen, die hier mit wechselnden Besitzern im Laufe der Zeit aufblühte und vor allem Tafel - und Flaschenglas fabrizierte.
Um 1890 produzierten hier über 400 Beschäftigte rund 2,5 Millionen Kilogramm Glaswaren. Zugleich war aus der Landwirtschaft des "Fenner Hofes" unter anderem eine Marmeladenfabrik hervorgegangen, die zu Beginn des 20. Jahrhunderts mit rund 250, später sogar mit 520 Mitarbeitern Süßwaren wie die berühmten Lolly Gutzjer und den Fenner Harz herstellte. Sie wurde 1973 geschlossen. Zu Beginn des Zweiten Weltkrieges war bereits die Glashütte nach fast 130 - jähriger Tradition stillgelegt worden.
In den letzten Jahrzehnten dominiert die Kraftwerkindustrie mit ihren Modellkraftwerken den Ort. Doch die Vergangenheit ist präsent: Beim Umgraben ihrer Gärten fördern Fenner Bürger immer wieder zur Freude der Heimatkundler historische Glasprodukte zutage. Und manchmal sogar noch viel ältere Fundstücke wie Speerspitzen aus der Jungsteinzeit und Belege römischer Besiedlung. Zahlreiche ehemalige Glasmacherhäuser sind bis heute erhalten und stehen unter Denkmalschutz. Zur Zeit zählt der Ort rund 960 Einwohner.

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